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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2017.6 (AG.2019.217))

Zusammenfassung des Urteils SB.2017.6 (AG.2019.217): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2018 entschieden, dass A____ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig ist und zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Der Berufungskläger wurde von der Anklage der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit freigesprochen. Zudem wurde A____ zu Schadenersatz verurteilt und die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2017.6 (AG.2019.217)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.6 (AG.2019.217)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.6 (AG.2019.217) vom 18.12.2018 (BS)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit (BGer 6B_535/2019)
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Zigarette; Aufforderung; Brand; Recht; Erfolg; Urteil; Feuer; Aschenbecher; Verhalten; Gewalt; Basel; Feuersbrunst; Verbrechen; Urteils; Verfahren; Täter; Recht; Schaden; Abfall; Bundes; Verursachung; Gewalttätigkeit; ätte
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ;Art. 16 BV ;Art. 259 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:111 IV 151; 116 IV 306; 117 IV 58; 127 III 73; 130 IV 7; 134 IV 193; 135 IV 56; 144 IV 198; 91 IV 138;
Kommentar:
Schweizer, Vest, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Auflage, Zürich, Art. 259 StGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2017.6 (AG.2019.217)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.6


URTEIL


vom 18. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Privatklägerin

Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

Gräubernstrasse 18, 4410Liestal



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. November 2016


betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen zu Gewalttätigkeit



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. November 2016 wurde A____ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zu Gewalttätigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.-, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer I/2 der Anklageschrift wurde A____ von der Anklage der üblen Nachrede freigesprochen. A____ wurde zu CHF 37534.65 Schadenersatz an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung verurteilt. Hingegen wurde die Genugtuungsforderung von [ ] im Betrage von CHF1000.- abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 812.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF1200.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erhoben mit den Anträgen, er sei auch von den Vorwürfen der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst sowie der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zu Gewalttätigkeit freizusprechen und es sei die Schadenersatzforderung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer schriftlichen Berufungsantwort auf umfassende Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2018, an der die dispensierte Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art.399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs.1StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind der Freispruch von der Anklage der üblen Nachrede und die Abweisung der Genugtuungsforderung von [ ] im Betrage von CHF1000.- von keiner Seite angefochten und damit rechtskräftig geworden.


2.

2.1 Dem Berufungskläger wird die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vorgeworfen. Er soll eine Zigarette nach dem Rauchen nur unzureichend im Aschenbecher ausgedrückt haben und anschliessend den Aschenbecher mit der noch glimmenden Zigarette im Müll entsorgt haben mit der Folge, dass sich der Abfallsack nach einer Weile entzündet hat und daraus eine Feuersbrunst entstanden ist. Dieser Vorwurf wird vom Berufungskläger nach wie vor bestritten. Er habe wie immer in den letzten vierzehn Jahren Wasser im Aschenbecher gehabt und die Zigarette darin ausgedrückt. Wie es zum Brand habe kommen können, könne er sich deshalb nicht erklären. Die Vorinstanz hat die Aussage, wonach sich im Aschenbecher Wasser befunden hat, als Schutzbehauptung bezeichnet und festgestellt, das Entsorgen einer nicht vollständig gelöschten Zigarette im Abfalleimer stelle eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar, die für die Feuersbrunst adäquat kausal gewesen sei. Der Erfolgseintritt sei für den Berufungskläger vorhersehbar und bei pflichtgemässem Löschen der Zigarette auch ohne weiteres vermeidbar gewesen.


2.2

2.2.1 Der Berufungskläger hat stets zugegeben, eine Zigarette im Abfall entsorgt zu haben. Als weitere Brandquellen kämen ausschliesslich die in der Küche seiner Wohnung vorhandenen Installationen in Frage. Andere Ursachen wie beispielsweise eine vorsätzliche Brandlegung durch einen Dritten Wartungsarbeiten am fraglichen Ort wurden nie geltend gemacht und sind auszuschliessen. Zur Brandursache gibt es einen Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft (Akten S. 178 ff.) und die diesen ergänzenden Aussagen von dessen Verfasser, der durch die Vorinstanz als Sachverständiger befragt worden ist. Der Sachverständige hat anhand der Schadensbilder nicht nur die vorhandenen Installationen als mögliche Brandquellen ausgeschlossen, sondern eine Verursachung des Brandes durch einen glimmenden Zigarettenstummel in nachvollziehbarer Weise als äusserst plausibel bezeichnet. Es handle sich um einen Fall, der immer wieder vorkomme. Bei solchen Abfallsäcken unter dem Spülbecken sehe es fast überall gleich aus. Dass das Feuer nicht von den Steckdosen und den beiden eingesteckten Steckern ausgegangen sein könne, sehe man daran, dass diese nur abgeschmolzen gewesen seien. Das wäre der einzige Ort, wo man vom Elektrischen her die Möglichkeit hätte, dass etwas passiert sein könnte, Kriechsprung Kurzschluss etc. Das müsste aber bedeutend anders aussehen, wenn es von dort aus gegangen wäre. Man hätte deutlich mehr Materialverlust, vom Stecker wäre nichts mehr vorhanden. Wenn es in der Steckdose innen wäre, hätte man ein deutlich tiefes Loch wegen der erhöhten Temperatur, die zum Brand führen würde. Rein optisch könne das als Ursache ausgeschlossen werden. Auch die Wasserzähler würden als Ursache wegfallen (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S.6ff., Akten S. 609 ff.).


2.2.2 Mit dem Bericht und den ergänzenden Aussagen des Sachverständigen liegen bereits sehr starke Indizien dafür vor, dass tatsächlich der glimmende Zigarettenstummel den Brand verursacht hat. Diese werden noch erhärtet durch die Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers, die er zum Ablauf des Morgens, an dem der Brand ausgebrochen ist, und zur Entsorgung der Zigarette gemacht hat. Während er noch am Tag des Vorfalls dem ihn befragenden Polizisten mitgeteilt hat, er habe die Zigarette gut ausgedrückt und mit dem restlichen Aschenbecherinhalt im Abfallsack entsorgt, woraufhin er wieder schlafen gegangen sei, und gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft vom 30. März 2015 an diesem Tag telefonisch mitgeteilt hat, es sei jemand anderes gewesen, der den Aschenbecher im Abfall entleert habe, meinte er in der ersten Einvernahme vom 13.Mai 2015, er sei nach dem Rauchen sicher noch anderthalb Stunden wach gewesen, habe etwas gegessen und getrunken und sicher auch gebetet. Er habe immer Wasser im Aschenbecher, er sei ja kein Vollidiot und werfe eine noch glühende Zigarette in den Abfall. Gemäss Version in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er sicher 10 Minuten noch in der Küche gewesen sein, etwas getrunken, mit dem Handy gespielt und den Aschenbecher wie immer geleert haben. Auch gegenüber dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger über den Morgen des Brandes erklärt, er sei längere Zeit wach gewesen, habe gefrühstückt und sich erst danach wieder hingelegt. Zwar handelt es sich, wie der Verteidiger zu Recht moniert, bei der im Polizeirapport festgehalten Aussage und der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft nicht um Beweise, sie besitzen aber doch indiziellen Charakter. Die Widersprüche lassen darauf schliessen, dass der Berufungskläger im Nachhinein versucht, ein Fehlverhalten zu kaschieren. Dies muss selbst dann angenommen werden, wenn von seiner Version ausgegangen wird, dass sich Wasser im Aschenbecher befunden hat. Denn in der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er erklärt, das sei jeweils nicht sehr viel Wasser gewesen, er habe sehr wohl den gesamten Aschenbecher in den Mistkübelsack ausleeren können. Es habe ja auch mehrere Zigarettenstummel im Aschenbecher gehabt, die das Wasser auch teilweise aufgesaugt haben. Bei dieser Situation muss in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger nach dem Rauchen die Zigarette im Aschenbecher, sei dieser mit ein wenig Wasser gefüllt gewesen nicht, nur ungenügend gelöscht und den Inhalt des Aschenbechers daraufhin im Müllsack entsorgt hat, und dass dieses Handeln des Berufungsklägers den Brand ausgelöst hat.


2.3

2.3.1 Der Berufungskläger ist zu Unrecht der Meinung, ihm werde vorgeworfen, er habe das Feuer in Kauf genommen (vgl. dazu das Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts, S. 2). Angeklagt ist eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0]). Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; 6B_333/2015 vom 20.Juli2015 E.2.2).


2.3.2 Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 26 E. 3.2.3, 130 IV 7 E. 3.3; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen (BGE 134 IV 193 E. 7.2.; 126 IV 13 E. 7a/bb und 127 IV 62 E.2d-e; 118 IV 130 E. 3a). Fehlen solche speziellen Regelungen, sei es in Gesetzesform auch als Verhaltensregeln, kann Fahrlässigkeit dennoch begründet werden. Das Bundesgericht hat hierzu erkannt: "Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E.2d; BGer6B_116/3/2016 vom 21. April 2017 E. 5.1, m.w.H.). Gemäss diesem hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können" (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.4).


2.3.3 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten Material- Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1. und 2; BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2 sowie BGer 6B_948/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.5, ebenfalls zu Feuersbrunst).


2.3.4 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings die Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1. m. H., 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E.5.1 und 2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b127 IV 62 E. 2d, BGer 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2).


2.3.5 Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt verboten war (Stratenwerth, Strafrecht AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 26). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c, mit Hinweisen; Stratenwerth, a.a.O., §9 N 42). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2, 121 IV 286 E. 3, je m.H.; BGer 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2).


2.3.6 Sodann ist, wie bereits erwähnt, das erlaubte Risiko zu beachten: Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten, sondern gefordert werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will. Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b, 129 IV 290; Trechsel, Praxiskommentar StGB 12 N 32; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 35 und 38).


2.3.7 Dass die Handlung des Berufungsklägers - das Entsorgen des Aschenbechers mit einer noch glimmenden Zigarette im Müllsack - den Brand verursacht hat, ist bereits dargelegt worden. Dass der Brand vermeidbar gewesen wäre, kann nicht ernsthaft in Frage stehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche nach dem Gesagten nur bei ganz aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Dritteinwirkungen zu verneinen wäre, ist klar zu bejahen. So hat auch das Bundesgericht jüngst in einem einschlägigen Fall - Entsorgen von Aschenbechern im Abfallkübel - die Kausalität bejaht und dabei auch auf die gutachterliche Einschätzung verwiesen, wonach Rauchzeugreste noch nach einiger Zeit Glimmbrände verursachen und zu einem Brand wie dem vorliegenden führen können (BGer 6B_738/2017 vom 15. Februar2018 E. 1.3.1). Art. 17 der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen legt sodann fest, dass mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, feuer- explosionsgefährdenden Stoffen usw. so umzugehen ist, dass keine Brände Explosionen entstehen. Dies kann auch als massgebliche allgemeine Verhaltensnorm beim Hantieren mit Feuer Glut betrachtet werden (vgl. auch BGer 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E.5.4). Aus dem Ausgeführten wird ferner deutlich, dass dem Berufungskläger seine Argumentation nicht weiterhelfen kann. Für Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich und auch nicht massgeblich, ob er die Zigarette einfach blindlings in den Abfalleimer geworfen hat, was er bestreitet. Sondern es genügt, wenn er beim Entsorgen der glimmenden Zigarette nicht diejenige Sorgfalt hat walten lassen, die aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten geboten gewesen wäre, um den voraussehbaren Erfolg zu verhindern. Diese Sorgfalt hätte beispielsweise bedeutet, die Glut mit (genügend) Wasser zuverlässig zu löschen aber den Zigarettenstummel im Aschenbecher zu lassen, bis er vollständig ausgekühlt war. Auch dass der Berufungskläger die Gefahr eines Brandes hätte voraussehen können und müssen, ist zu bejahen. Ein relevanter Irrtum liegt nicht vor. Es ist dem Berufungskläger zu glauben, dass er sich darauf verlassen hat, dass die von ihm entsorgte Zigarette keinen Brand auslösen würde. Wäre es anders, würde der Vorwurf nicht auf fahrlässige, sondern auf eventualvorsätzliche Begehung lauten. Es ist indessen gerade das Wesen der Fahrlässigkeit, dass man eine Gefährdung (pflichtwidrig) nicht bedenkt (pflichtwidrig) darauf vertraut, die Rechtsgutverletzung werde sich nicht einstellen. Massgeblich ist daher das erkennen Können und Müssen der Gefahr für die Rechtsgüter. Und beides ist beim fraglichen Vorgang - Entsorgen einer noch glimmenden Zigarette im Abfallsack - zu bejahen: Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass beim Hantieren mit Glut Vorsicht geboten ist und dass man keinesfalls noch glimmende Gegenstände in Berührung mit brennbarem Material bringen darf, weil dies einen Brand verursachen kann. Rauchern ist diese Problematik erst recht bewusst. Das Bundesgericht hat denn auch in einem ähnlichen Fall eines Rauchers, der mittels einer weggelegten Zigarette gar einen Grossbrand verursacht hatte, festgehalten, dass der Erfolgseintritt im Sinne von Art. 122 StGB beim Deponieren einer noch brennenden Zigarette unmittelbar neben entzündlichem Material objektiv im Bereich normalen Geschehens liege und für den Täter auch vorhersehbar sei (BGE 91 IV 138). Der Berufungskläger war in seiner Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, so dass auch er die von Glut ausgehende Gefahr erkennen konnte und musste. Dies gilt durchaus auch unter Anwendung eines individuell-konkreten Massstabs, wie ihn der Verteidiger fordert. Dass bei früherer Gelegenheit nichts passiert ist, ändert daran nichts und kann nicht dazu führen, dass sich der Berufungskläger darauf verlassen durfte, sein gefährliches Vorgehen sei korrekt. Schliesslich wäre es dem Berufungskläger auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich pflichtgemäss zu verhalten und die Zigarette fachgerecht zu entsorgen. Er hat eben gerade nicht alles unternommen, was - auch nach individuellen Kriterien - in seiner Macht gestanden hat, um den Brand zu verhindern. Vielmehr hat er die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen missachtet, die an einen Raucher zu stellen sind, nämlich sicherzustellen, dass eine gerauchte Zigarette erst dann in den Abfall geworfen wird, wenn sie nicht mehr glimmt. Damit hat sich der Berufungskläger der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht und ist entsprechend zu verurteilen.


2.4

2.4.1 Im Sinne einer Eventualerwägung für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs führt der Berufungskläger hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderung unter Berufung auf BGE 127 III 73 aus, dass die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kein Regressrecht im Umfang des Neuwertes habe. Nach § 50 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz BL, GS27.690, SR 350) gingen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung leiste. Die Gebäudeversicherung müsse zwar dem Eigentümer den Neuwert ersetzen. Ihr Regressrecht beschränke sich aber auf den Umfang der Schadenersatzansprüche des Eigentümers, der gemäss Art. 41 ff. OR nur Anspruch auf den Zeitwert habe. Diesen Zeitwert habe die Privatklägerin nicht belegt, obwohl sie dazu zumindest im Sinne eines Eventualantrags verpflichtet gewesen wäre. Mangels entsprechenden Nachweises sei somit auch die allfällige Restforderung im Umfang des Zeitwertes nicht zu ersetzen. Daher sei die Forderung ganz abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.


2.4.2 Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass das schweizerische Obligationenrecht den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht definiere. Nach allgemeiner Auffassung entspreche der haftpflichtrechtlich relevante Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Nach Art des Schadens werde unterschieden zwischen Personenschaden, Sachschaden und sonstigem Vermögensschaden. Der Umfang eines Sachschadens könne entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums nach der Vergrösserung der Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- Reparaturkosten bestimmt werden. Bei Zerstörung von wertbeständigen Gütern entspreche der Wert der (intakten) Sache vor dem schädigenden Ereignis den Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Gegenstandes; bei Sachen, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, werde dem Wertverlust im Allgemeinen dadurch Rechnung getragen, dass nur der um die Abschreibungen verminderte Neuwert zu ersetzen sei (BGE 127 III 73). In Anbetracht dieser Ausführungen ist dem Verteidiger beizupflichten, dass lediglich der Zeitwert der Küche zu ersetzen ist. Allerdings übersieht er, dass auch die Beseitigungs- und Reparaturkosten zum Schaden zu zählen sind. Im zitierten Entscheid war - laut Bundesgericht mit Recht - unbestritten, dass bei der Zerstörung eines Baumes die Kosten zu ersetzen sind, welche für die Entfernung des beschädigten Baumes, für die Neupflanzung eines Ersatzbaumes, für allenfalls zusätzlich erforderliche Pflege- massnahmen sowie für die Wiederherstellung der Umgebung anfallen (BGE127III73 E. 4c S. 77). Vorliegend ergibt sich aus dem Schadenbericht vom 15.April 2015 (Akten S. 206) und insbesondere der Zahlungsübersicht der Privatklägerin vom 22. Februar 2016 (Akten S. 208), dass lediglich der Betrag von CHF15000.- für eine neue Küche eingesetzt worden ist. Die restlichen Positionen mit Ausnahme der Position 15 (CHF 150.- wegen Mietzinsausfall) betreffen Rechnungen wie beispielsweise Trocknungs-, Sanitär- Elektroarbeiten, die direkt durch den Brand notwendig geworden sind und zu den Beseitigungs- und Reparaturkosten zu zählen sind. Diese Beträge sind genügend belegt und können zugesprochen werden. Die Mehrforderung ist - entgegen dem Antrag des Berufungsklägers auf Abweisung der Forderung - gestützt auf Art. 126 Ziff 2 lit.b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.


3.

3.1 Die Vorinstanz hat auch die angeklagte Aufforderung zu Verbrechen zu Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) als nachgewiesen erachtet. Diesem Vorwurf liegt zu Grunde, dass der Berufungskläger am 21. Oktober 2015 den Rap-Song Scheiss uf euch auf youtube.com veröffentlicht hat. Mit diesem habe er auf eine unbestimmte Vielzahl jugendlicher Zuhörer, vorab solche mit muslimischem Migrationshintergrund, durch die eindringlich vorgetragene Message, Personen, die aus politischer religiöser Sicht als Gegner der Sache muslimischer Migranten empfunden würden, herabzusetzen und mit physischer Gewalt zu begegnen, in einer Weise eingewirkt, die geeignet gewesen sei, den Vorsatz zu gewalttätigen Übergriffen im Sinne von mindestens einfachen Körperverletzungen zu wecken. Dies insbesondere zum Nachteil von B____, C____, D____, E____ und F____. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der Tatbestand von Art.259StGB sei nur erfüllt, soweit die Aufforderung insofern eindeutig sei, als aus ihr der Inhalt der Aufforderung klar hervorgehe. Eindeutigkeit sei dann nicht anzunehmen, wenn nach den Umständen deutlich werde, dass der Aufforderungscharakter etwa nur als Mittel künstlerischen Ausdrucks verwandt worden sei. Jedenfalls seien an die Annahme einer strafbaren Aufforderung in Bezug auf deren Inhalt strenge Massstäbe anzulegen. Bei den meisten Textstellen fehle eine derartige Eindeutigkeit. Hinsichtlich der vier konkreten Textzeilen ich bi schadefroh, wenn dich öpper abeschloht (in Bezug auf B____), ... negscht Mol chönnts en Stich gäh" (in Bezug auf F____), ... falls ich mal de D____ triff, wotti wüsse wie es tönt wie Knöchel bricht", und ... während ich am hoffe bi, dass C____ vergiftet wird" sei der Vorinstanz zuzugestehen, dass hier zumindest implizit eine Aufforderung zur Begehung eines Verbrechens zum Nachteil der genannten Personen verstanden werden könne. Hier sei aber von besonderer Bedeutung, in welchem Kontext die entsprechenden Äusserungen gemacht worden seien. Sie seien offensichtlich nicht im Rahmen eines politischen Streitgesprächs einer Podiumsdiskussion Ähnlichem gefallen, sondern seien Teil eines Rap-Liedes. Es müsse als notorisch bezeichnet werden, dass Rap-Texte brachial daherkämen. Dies könnten die Hörer von Rap-Songs durchaus differenzieren. Die Wortwahl zeige mehr die Ohnmacht des Autors als seine Absicht, auch tatsächlich jemanden dazu zu bewegen, ein entsprechendes Verbrechen eine entsprechende Gewalttätigkeit zu begehen. Der Berufungskläger könne sich in diesem Zusammenhang definitiv auf die künstlerische Freiheit berufen, sodass der objektive Tatbestand von Art. 259 StGB nicht erfüllt sei.


3.2 Wer öffentlich zu einem Verbrechen zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB). Diese Bestimmung schützt den öffentlichen Frieden und gewährt gleichzeitig einen präventiven Schutz gegen Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird. Der öffentliche Friede erscheint gefährdet, wenn der Täter auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz zur Begehung von schweren Delikten Gewalttätigkeiten zu wecken. Dabei ist es nach herrschender Lehre unerheblich, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine Vielzahl von Personen nur gegen Einzelne richten (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar 3. Auflage 2013, Art.259 N 16). Als Aufforderung bedarf es einer Äusserung von einer gewissen Eindringlichkeit, die nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen des unbefangenen Adressaten zu beeinflussen. Sie muss das zu begehende Delikt nicht ausdrücklich nennen. Die Aufforderung Aufstachelung muss auch nicht expressis verbis erfolgen, sondern es genügt eine sinngemässe, verklausulierte Form, sofern deren Verständnis für die Adressaten gleichermassen klar ist. So kann selbst eine in Frageform gehaltene Äusserung den Anforderungen an den Aufforderungscharakter genügen. Entscheidend ist, wie die Aufforderung im Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Leser Zuhörer verstanden wird (BGE 111 IV 151 E. 1a). Ein Teil der Lehre - darunter Stratenwerth/Bommer - verlangt eine eindeutige Aufforderung in dem Sinne, dass ihr Inhalt und ihr Aufforderungscharakter aus ihr klar hervorgehen. Auch diese Autoren lassen aber implizite Aufforderungen genügen, wenn die verwendete Formulierung als Aufforderung gebräuchlich ist (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 259 N 12, mit Hinweisen).


3.3 Von ihrem blossen Inhalt her ist ein hinreichender Aufforderungscharakter wenigstens jener Songzeilen zu bejahen, mit welchen der Berufungskläger seine Befriedigung darüber äussert für den Fall, dass den genannten Personen ein Leid zustossen beziehungsweise Gewalt angetan würde. Dass die hier verwendeten Formulierungen im allgemeinen Sprachgebrauch zumindest als Ermunterung verstanden werden können, hat selbst der Verteidiger anerkannt. Er ist aber der Meinung, da sie im Kontext eines Rap-Songs erfolgt sind, der sich üblicherweise einer brachialen Sprache bediene, könnten die Hörer durchaus differenzieren. Bereits diese Ansicht ist in Frage zu stellen. Mit seinen Rap-Songs spricht der Berufungskläger ganz allgemein junge Erwachsene an, die einen Migrationshintergrund haben die sich als Moslem mit ihrer Religionszugehörigkeit nicht akzeptiert fühlen und sich in einer Märtyrerrolle sehen. Der Berufungskläger hat sich durch die im Song genannten Personen angegriffen gefühlt und dessen Text aus dieser persönlichen Betroffenheit heraus verfasst. Indem er seiner Wut ungezügelt Ausdruck verliehen hat, hat er bezüglich seiner Gesinnungsgenossen eine Vorreiterrolle eingenommen. Die Auswirkungen seines Songs dürfen deshalb keinesfalls unterschätzt werden. Soweit der Berufungskläger der Meinung ist, der Inhalt (s)eines Rap-Songs sei durch das Grundrecht der künstlerischen Freiheit (Art. 21 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gedeckt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass jedes Grundrecht, auch die künstlerische Freiheit und beispielsweise auch die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), eingeschränkt werden kann. Damit eine Einschränkung von Grundrechten zulässig ist, braucht es eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse. Ferner muss der Eingriff verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (vgl.zur Einschränkung von Grundrechten Art.36BV). Mit anderen Worten ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Deckmantel der künstlerischen Freiheit nicht einfach alles erlaubt ist. Unter anderem bildet Art.259 StGB eine mögliche gesetzliche Schranke. Das führt dazu, dass das Verbot, öffentlich zu einem Verbrechen aufzufordern, der künstlerischen Freiheit, in einem Rap-Song solche Aufforderungen zu verbreiten, vorgeht. Wie bereits ausgeführt worden ist, will Art. 259 StGB auch den öffentlichen Frieden wahren. Ein Song wie der vorliegend zu beurteilende wird durch die Allgemeinheit nicht als künstlerisch umgesetzter Beitrag zu einer durchaus notwendigen politischen Auseinandersetzung mit den Problemen, mit denen sich junge Migranten und Anhänger des Islams konfrontiert sehen, wahrgenommen, sondern trägt vielmehr dazu bei, dass eine bereits aufgeheizte Stimmung weiter aufgeheizt wird. Der diesbezügliche Eingriff in die künstlerische Freiheit kann damit als verhältnismässig bezeichnet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unter Ziff. 3.1 zitierten Songzeilen eine Aufforderung zur Begehung von gewalttätigen Übergriffen im Sinne von mindestens einfachen Körperverletzungen darstellen und damit den objektiven Tatbestand von Art.259 StGB erfüllen.


3.4 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich der Beeinflussung, auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einzuwirken, dass sie Verbrechen Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen Sachen begehen, erforderlich (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 259 N 2). Absicht ist nicht notwendig; es genügt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Berufungskläger eine derartige Beeinflussung in Kauf genommen hat. Die Vorinstanz führt zum Vorsatz einzig aus, der Berufungskläger habe klarerweise mit direktem Beeinflussungsvorsatz gehandelt. Woraus sie diesen Schluss zieht, begründet sie jedoch nicht näher. Der Berufungskläger selbst bestreitet, eine Beeinflussung in Kauf genommen gar gewollt zu haben. Er habe sich mit den Mitteln, die ihm als Hip-Hopper beziehungsweise als Rapper zur Verfügung stünden, gegen die gegen ihn und seinesgleichen geführte Stimmungsmache gewehrt. Es habe sich einfach nur um einen Song gehandelt. Er würde nie zu Gewalt aufrufen, er selbst sei auch noch nie in seinem Leben gewalttätig geworden. Seine Hörer würden sich mit dem Genre des Raps auskennen. Vor allem im Gangsta-Rap sei es gang und gäbe, von Wörtern Gebrauch zu machen, die nicht unbedingt schön seien. Es bleibe aber bei diesen Wörtern. Er habe grosses Vertrauen in seine Hörer, dass sie wüssten, wie sie damit umzugehen hätten. Er sei überzeugt, dass sich Leute nicht durch einen Song motivieren liessen, irgendwelche illegale Taten zu machen. Dazu brauche es sicher viel mehr. Diese Ausführungen des Berufungsklägers, wie er sie in der Verhandlung des Appellationsgerichts vorgebracht hat (vgl. Protokoll S.4f.), sind glaubwürdig und machen deutlich, dass sich der Vorwurf, er habe eine Beeinflussung zumindest in Kauf genommen, und damit vorsätzlichen Handelns nicht länger aufrechterhalten lässt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger seinen Song am 21.Oktober2015 auf youtube.com hochgeladen hat. Zu diesem Zeitpunkt hat in der Öffentlichkeit noch kaum eine Diskussion über die Grenzen und auch über die Auswirkungen von Rap-Songs stattgefunden. Die Meinung des Berufungsklägers, wonach er als Rapper keinen negativen Einfluss auf seine Hörer nehmen kann, kann ihm deshalb höchstens im Sinne einer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Es muss aber vorliegend darauf hingewiesen werden, dass sich die Wahrnehmung geändert hat. In der Öffentlichkeit ist das Thema Rap infolge des Bushido-Urteils der Verleihung des Echo-Preises an FaridBang und Kollegah mit der Folge der Absetzung des Wettbewerbs sehr präsent geworden. Im Kirchenbote online der evangelisch-reformierten Kirche ist am 15.November 2018 ein Artikel erschienen mit dem Titel: Sind Rapper die neuen Priester? Darin wird auf eine Podiumsdiskussion hingewiesen, die in Basel im Rahmen der Woche der Religionen stattgefunden hat, und der Basler Rapper Black Tiger zitiert, der es in seiner Arbeit als Psychologe als Problem erlebe, dass der Gangsterrap das kriminelle Leben hochstilisiere. Die jugendlichen Straftäter, mit denen er Workshops gemacht habe, würden die Texte, die von Gewalt, Sex, Drogen und schnellem Geld handeln, zum Vorbild nehmen (vgl. den Artikel auf https://www.kirchenbote-online.ch/artikel/?id=17774&artikel=Sind-Rapper-die-neuen-Priester?). Es hat demnach in letzter Zeit eine Sensibilisierung für das Thema stattgefunden. Würde der Berufungskläger heute einen vergleichbaren Song ins Internet stellen, würde wohl eine Inkaufnahme von dessen Wirkung nicht mehr verneint werden können.


4.

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe festgelegt. Dies hat der Berufungskläger im Eventualstandpunkt nicht beanstandet. Das Strafmass erscheint denn auch seinem Verschulden angemessen. Bei der Tagessatzhöhe ist von der veränderten aktuellen Situation des Berufungsklägers auszugehen. [ ] ergibt das eine Tagessatzhöhe von CHF 110.- (im Urteilsdispositiv aufgrund eines Rechnungsfehlers, der vorliegend formlos zu korrigieren ist, noch CHF 130.-). Damit liegt die Tagessatzhöhe zwar über derjenigen, wie sie die Vorinstanz noch berechnet hat, was jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Verstoss gegen das Gebot der reformatio in peius beinhaltet (BGE 144 IV 198).


5.

5.1 Gemäss Art.426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur in bestimmten Punkten schuldig erklärt, trägt sie die Verfahrenskosten anteilsmässig. Die Verfahrenskosten werden demnach nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Aus der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhellt, dass die für Untersuchungshandlungen anfallenden Kosten das Verfahren betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst betreffen. Diese sind weiterhin dem Berufungskläger aufzuerlegen. Nur von den Kosten von CHF800.- für den Strafbefehl, mit welchem ein Schuldspruch auch für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen zu Gewalttätigkeiten erfolgt ist, ist ein Abzug in der Höhe von CHF 200.- vorzunehmen. Auch bei der Urteilsgebühr ist dem Freispruch gebührend Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlich auf CHF812.- festgelegten Verfahrenskosten um CHF200.- und die Urteilsgebühr von CHF 1200.- auf CHF 1000.- zu reduzieren.


5.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger nach Massgabe seines Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs.1StPO). Das Obsiegen wird auf 60 % geschätzt, weshalb die Urteilsgebühr von CHF 1000.- auf CHF 400.- zu reduzieren ist.


5.3 Ausserdem ist dem Berufungskläger für beide Instanzen gemäss Art.429 Abs.1 lit. a StPO eine teilweise Entschädigung für seine Anwaltskosten - ebenfalls im Verhältnis zu seinem Teilobsiegen im Umfang von rund 60% - zuzusprechen. Für das Verfahren vor erster Instanz wird von einem Aufwand von insgesamt 10 Stunden ausgegangen. Für das Berufungsverfahren kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden, wobei weitere 4½ Stunden für die Durchführung der Hauptverhandlung einschliesslich Nachbesprechung hinzugerechnet werden. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage der üblen Nachrede;

- Abweisung der Genugtuungsforderung des [ ] im Betrage von CHF1000.-.


A____ wird der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF110.-, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art.222 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


Von der Anklage der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zu Gewalttätigkeit wird A____ kostenlos freigesprochen.


Der Berufungskläger wird zu CHF22384.65 Schadenersatz an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF15150.- wird auf den Zivilweg verwiesen.


A____ trägt die Kosten von CHF612.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF1000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF400.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF1620.- für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF2057.25 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

- [ ]

- Bundesamt für Polizei

- Nachrichtendienst des Bundes


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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